Vierbeiner: Rechte und Pflichten

Gesetzliche Vorschriften für Heimtierhalter

Verpflichtungen und Verhaltensregeln für Vierbeiner

Tiere halten ist etwas ungemein Schönes. Unsere kleinen Freunde erwidern die Liebe, die sie empfangen, auf zahllose Arten. Ihre Gesellschaft ist, kurz gesagt, ein großartiges Geschenk.

Tiere halten ist aber auch eine Verantwortung: nachstehend eine kurze Übersicht über die gesetzlichen Vorschriften in Italien für den Umgang mit einem vierbeinigen Freund.


Verhaltensregeln:

- Der Hund muss im Ortsinneren und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen immer an der Leine gehalten werden, die nicht länger als 1,5 m sein darf. Davon ausgenommen sind nur die von den Gemeinden speziell für Hunde angelegten Zonen. Dies bedeutet, dass der Hund auch auf Wanderpfaden an der Leine gehalten werden sollte;

- Es muss ein starrer oder weicher Maulkorb mitgeführt werden, der dem Hund angelegt werden muss, falls Gefahr für die Unversehrtheit von Personen oder anderen Tieren besteht, oder auf Aufforderung durch die zuständigen Behörden;

- Der Hund muss Personen anvertraut werden, die in der Lage sind, ihn korrekt zu führen;

- Es muss sichergestellt werden, dass der Hund ein Verhalten einhält, das mit den Erfordernissen des Zusammenlebens mit Personen oder anderen Tieren im jeweiligen Lebensraum verträglich ist;

- Der Kot des Hunds muss (im Ortsinneren) eingesammelt werden. Der Halter muss dafür entsprechend ausgerüstet sein.


Verantwortlichkeit der Tierhalter:

Wenn man Tiere besitzt, kann es vorkommen, dass diese Personen – oder Sachschäden verursachen. Das Zivilgesetzbuch legt fest, dass “Tierhalter oder die das Tier führende Person, solange das Tier in seiner Verwahrung ist, für die vom Tier verursachten Schäden haftet, unabhängig davon, dass das Tier unter Aufsicht, verloren oder entlaufen war, sofern kein unvorhersehbares Ereignis nachgewiesen werden kann”.

Meldepflicht bei Auffindung eines entlaufenen Tiers

Wenn ein Hund aufgefunden wird, muss in erster Linie versucht werden, seinen Besitzer anhand eines Namenanhängers oder besser noch einer Tätowierung (am rechten Schenkel oder am rechten Ohr) festzustellen. Sofern kein Namenhänger vorhanden ist, muss die Auffindung des Tiers bei der Stadtpolizei oder den Ordnungskräften (Polizei oder Carabinieri) gemeldet werden.

Pflichten und Verantwortlichkeit des Tierhalters: aggressive Hunde

Das Gesetz bestimmt für die Halter aggressiver Hunde zusätzliche Verpflichtungen fest: einerseits den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für eventuelle Schäden, die Dritten vom eigenen Hund verursacht werden, und andererseits die Verpflichtung, den Hund stets an der Leine zu halten und mit Maulkorb zu versehen, wenn er sich im Ortsinneren oder in für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen befindet.
Dies betrifft Hunde, die nach Bissen oder Angriffen in ein spezielles Register aufgenommen werden, das vom Tierärztlichen Gesundheitsdienst verwahrt wird.


Tiere und Straßenverkehrsordnung

Die Straßenverkehrsordnung widmet einige Bestimmungen dem Schutz der Tiere, aber auch dem Schutz der Autofahrer, die stets in der Lage sein müssen, unter sicheren Bedingungen zu fahren.
Einerseits sieht die Verordnung vor, dass Straßenbenutzer (also nicht nur die Fahrer von Motorfahrzeugen) bei Unfällen, die auf das eigene Verhalten zurückzuführen sind und zum Schaden eines oder mehrerer Heimtiere gereichen, verpflichtet ist, anzuhalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein rasches Eintreffen des Rettungsdienstes für die zu Schaden gekommenen Tiere herbeizuführen. Wer gegen diese Pflicht verstößt wird mit einer Verwaltungsstrafe in einer bestimmten Höhe bestraft.
Die Straßenverkehrsordnung legt darüber hinaus fest, dass es verboten ist, in einem Fahrzeug mehr als ein Haustier zu transportieren bzw. Haustiere unter Bedingungen zu transportieren, die eine Behinderung des Fahrens oder eine Gefahr darstellen. Der Transport von mehreren Haustieren ist nur gestattet, wenn sie in einem speziellen Käfig oder Behälter untergebracht sind

Verhaltensvorschriften

Der Hund muss im Ortsinneren und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen immer an der Leine gehalten werden, die nicht länger als 1,5 m sein darf. Davon ausgenommen sind nur die von den Gemeinden speziell für Hunde angelegten Zonen. Dies bedeutet, dass der Hund auch auf Wanderpfaden an der Leine gehalten werden sollte;- Es muss ein starrer oder weicher Maulkorb mitgeführt werden, der dem Hund angelegt werden muss, falls Gefahr für die Unversehrtheit von Personen oder anderen Tieren besteht, oder auf Aufforderung durch die zuständigen Behörden; - Der Hund muss Personen anvertraut werden, die in der Lage sind, ihn korrekt zu führen; - Es muss sichergestellt werden, dass der Hund ein Verhalten einhält, das mit den - Erfordernissen des Zusammenlebens mit Personen oder anderen Tieren im jeweiligen Lebensraum verträglich ist;Der Kot des Hunds muss (im Ortsinneren) eingesammelt werden. Der Halter muss dafür entsprechend ausgerüstet sein..